In einem Eilantrag versuchte ein starker Raucher gegen das am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Hessische Nichtraucherschutzgesetz vorzugehen. Unter anderem trug er zur Begründung der Verfassungswidrigkeit vor, dass es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Begründet wurde das Urteil damit, dass die Folgenabwägung ergeben habe, dass von schweren Nachteilen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, nicht auszugehen ist, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert wird. Vielmehr ist ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise – das Rauchen- während des Gaststättenbesuchs untersagt.
Bezüglich der Auswirkungen auf die betroffenen Gastwirte konnte/wollte der Senat keine Ausführungen machen. Bleibt also weiterhin alles offen oder haben wir einen ersten Hinweis, in welche Richtung des Bundesverfassungsgericht in den laufenden Verfahren urteilen wird?